Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen (AGB/AVB)
Bora Reinigungsservice GmbH
Distelistrasse 4
9014 St. Gallen
Stand: Dezember 2025
1. Vorbemerkung Geltung, Begriffe, Rangordnung
1.1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen (nachfolgend «AGB/AVB») regeln sämtliche Leistungen der Bora Reinigungsservice GmbH (nachfolgend «AN») gegenüber privaten und gewerblichen Auftraggebern (nachfolgend «AG»).
1.2. Vorrang der AGB/AVB
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des AG finden keine Anwendung, es sei denn, die AN hat deren Geltung vorab ausdrücklich und schriftlich anerkannt.
1.3. Zukünftige Aufträge
Diese AGB/AVB gelten – vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Individualabrede – auch für alle künftigen Aufträge ohne erneuten Hinweis.
1.4. Begriffsbestimmung «Einzelvertrag»
«Einzelvertrag» ist die individuell unterzeichnete Vereinbarung einschliesslich aller Anlagen (Pflichtenheft/Checklisten/Eskalationsmatrix/Änderungsscheine).
1.5. Rangfolge der Vertragsdokumente
Bei Widerspruch gilt folgende Reihenfolge: (i) Einzelvertrag einschliesslich Anlagen und Änderungsscheine; (ii) diese AGB/AVB; (iii) Offerte/Preisblatt.
1.6. 1.6 Anlagenverweise und Nummerierung
Verweise auf Anlagen erfolgen in diesen AGB/AVB nummernneutral (z. B. «Kontakt- und Eskalationsmatrix», «Pflichtenheft Hauswartung», «Schlüssel- und Zutrittsprotokoll»). Massgeblich ist ausschliesslich das Anlagenverzeichnis des jeweiligen Einzelvertrags; dort erfolgt die Nummerierung und Versionierung. Änderungen/Updates solcher Anlagen sind in Textform zulässig und gelten ab dem dort ausgewiesenen Gültig-ab-Datum.
2. Vertragsabschluss, Schriftform, Änderungsschein
2.1. Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt zustande durch Unterzeichnung der Offerte oder durch schriftliche Auftragsbestätigung; bei Dringlichkeits- und Kleinaufträgen genügt die mündliche oder elektronische Bestätigung in Verbindung mit Aufnahme der Arbeiten.
2.2. Schriftformklausel
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; Textform (E-Mail) genügt, soweit im Einzelfall keine strengere Form vereinbart ist.
2.3. Änderungsschein (Change-Governance)
Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs werden mittels «Änderungsschein» (Betreff: «Change – [Objekt/Projekt]») gesteuert; der Änderungsschein weist Inhalt, Auswirkungen auf Frequenzen/Preise, das Gültig-ab-Datum sowie die Freigaben von AG und AN in Textform aus und ersetzt ab Wirksamkeit die zuvor betroffenen Regelungen.
3. Leistungsgegenstand und Leistungsumfang
3.1. Leistungsportfolio
Die AN erbringt Leistungen der Gebäudereinigung und Unterhaltsreinigung (einschliesslich Grund-, Bau- und Zwischenreinigungen, Fenster-, Glas- und Fassadenleistungen, Teppich- und Polsterpflege, Sanitärunterhalt sowie Bodenpflege), der Spezialreinigung (u. a. Entkalkungen, Maschinen- und Tiefenreinigungen, Sonderreinigungen), der Hauswartung/Wartung/Liegenschaftsbetreuung (Sichtkontrollen, haustechnische Überwachung, Kleinreparaturen ohne Fachspezialisierung, Umgebungspflege, Entsorgung/Räumung, Mängelmeldungen), des Winterdienstes (ohne/mit maschineller Unterstützung; Streuungen; Intervallkontrollen), der Entsorgung/Spezialarbeiten (Abfuhr, Trennung, Sperr-/Spezialgut nach Vorgabe) sowie Pikettdienst (Bereitschaft/Erstintervention).
3.2. Konkretisierung durch Anlagen
Der konkrete Leistungsinhalt, Zonen, Frequenzen und Qualitätsziele ergeben sich verbindlich aus dem Einzelvertrag sowie den integrierten Pflichtenheften/Checklisten; Anpassungen erfolgen über Änderungsschein.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Zutritt und Ressourcen
Der AG stellt rechtzeitig und auf eigene Kosten Zutritt, Schliess- und Alarminstruktionen, Energie- und Wasserversorgung sowie geeignete Abstell-/Lagerräume bereit.
4.2. Offenlegung von Gefahren
Der AG hat Gefahrenquellen, Sondermaterialien, verdeckte Einbauten (insbesondere Bodendosen) und empfindliche Flächen vor Leistungsbeginn offenzulegen und zu kennzeichnen.
4.3. Winterdienst-Mitwirkung
Für Winterdienstleistungen stellt der AG – soweit vereinbart – Räum- und Streupläne, Prioritäten und Park-/Zufahrtsmöglichkeiten sicher.
4.4. Sicherheitsvorkehrungen an Maschinen
Der AG stellt sicher, dass betriebsrelevante Maschinen/Geräte, die durch Reinigungsarbeiten gefährdet sein könnten, vor Arbeitsbeginn abgeschaltet oder geschützt sind.
4.5. Hausordnung und Gefahrstoffe
Der AG übergibt der AN die einschlägige Hausordnung sowie Informationen zu Brandschutz, Arbeitsschutz und allfälligen Schad-/Gefahrstoffen (insb. Asbest) rechtzeitig; Gefahrenbereiche sind deutlich zu kennzeichnen.
5. Schlüssel- und Sicherheitsregelungen
5.1. Schlüssel-/Zutrittsprotokoll
Übergabe und Rücknahme erfolgen gegen Schlüssel- und Zutrittsprotokoll gemäss Anlagenverzeichnis des Einzelvertrags; die Protokolle werden versionsgeführt.
5.2. Verlust und Sperrkosten
Bei Verlust informiert die AN den AG unverzüglich; Sperr- und Ersetzungskosten trägt die verursachende Partei.
5.3. Zutrittsberechtigte
Zutritt erhalten ausschliesslich berechtigte Mitarbeitende oder Subunternehmer der AN.
5.4. Türöffnungen und Schlüsseldienst
Türöffnungen werden von der AN nicht vorgenommen; bei Aussperrungen koordiniert die AN auf Wunsch einen Schlüsseldienst. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der AG bzw. der Verursacher.
6. Personal, Subunternehmer, arbeitsrechtliche Compliance
6.1. Einsatz und Subunternehmer
Die AN setzt fachlich geeignetes, instruiertes Personal ein und ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer beizuziehen; die AN bleibt für die vertragsgemässe Leistung verantwortlich.
6.2. Arbeitsrechtliche Compliance
Arbeits- und Aufenthaltsrecht, Sozialversicherungsrecht sowie einschlägige GAV/Mindestlöhne werden eingehalten; Nachweise werden auf Verlangen vorgelegt.
6.3. Identitätsnachweis
Mitarbeitende führen auf Verlangen einen gültigen Identitäts-/Berechtigungsnachweis.
7. Geräte, Chemie, Arbeitssicherheit
7.1. Geräte/PSA/Sicherheitsdatenblätter
Die AN stellt, betreibt und wartet eigene Geräte fachgerecht, setzt persönliche Schutzausrüstung ein und gewährleistet gesetzeskonforme Kennzeichnung sowie Vorhaltung von Sicherheitsdatenblättern; Lagerung und Entsorgung erfolgen nach Gesetz und Herstellerangaben.
7.2. Objektinfrastruktur
Objektseitige Infrastruktur (insbesondere Wasser/Strom/Abstellraum) stellt der AG, soweit vereinbart.
8. Leistungsnachweise, Abnahme, Beanstandungen, Startprotokoll
8.1. Leistungsnachweise
Die AN führt – soweit vereinbart oder erforderlich – Arbeits-/Zeitnachweise; Monatsberichte werden auf Anforderung bereitgestellt.
8.2. Abnahmefiktion/Beanstandung
Leistungen gelten als vertragsgemäss erbracht, sofern Beanstandungen nicht unverzüglich, spätestens bei Ingebrauchnahme, in Textform erhoben werden.
8.3. Nachbesserungsrecht
Bei berechtigter Rüge steht der AN das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu; unerhebliche Mängel begründen weder Rücktritt noch Preisreduktion.
8.4. Einsichtsrecht
Der AG besitzt ein stichprobenweises Einsichtsrecht in Arbeits-/Zeitnachweise und Berichte nach vorgängiger Terminierung; hierbei werden Personendaten auf das Erforderliche reduziert.
8.5. Service-Level-Defaults
Sofern der Einzelvertrag nichts Abweichendes bestimmt, gilt: Rügefrist 48 Stunden ab Leistungserbringung; Nachbesserung innert 72 Stunden bzw. im nächstmöglichen Reinigungsfenster.
8.6. Startprotokoll
Das Startprotokoll wird gemäss der dem Einzelvertrag zugeordneten Anlage «Aufmass & Startprotokoll» geführt (Anlage gemäss Anlagenverzeichnis des Einzelvertrags); verdeckte Mängel bleiben vorbehalten.
9. Aufmass und Flächenberechnung
9.1. Abrechnungsgrundlage
Abrechnung erfolgt nach freigegebenem Aufmass und/oder vereinbarten Flächen.
9.2. Widerspruchsfrist
Teilt der AG innert fünf (5) Arbeitstagen nach Zugang einer neuen oder angepassten Flächenberechnung keinen Widerspruch in Textform mit, gilt diese als genehmigt.
9.3. Ex-nunc-Wirkung
Korrekturen wirken ausschliesslich ex nunc; Rückwirkungen sind ausgeschlossen.
10. Stundenlohnarbeiten und Zusatzaufträge
10.1. Auftragserfordernis
Leistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs erfolgen nur auf Auftrag und werden nach effektivem Aufwand abgerechnet.
10.2. Genehmigungsfiktion Stundenrapporte
Stundenrapporte gelten als genehmigt, wenn sie nicht innert eines (1) Arbeitstages in Textform beanstandet werden.
11. Pikettdienst (Bereitschaft/Erstintervention)
11.1. Begriff und Zweck
Der Pikettdienst ist ein jederzeit abrufbarer Bereitschaftsdienst zur Erstintervention bei Störungen und Notfällen (insbesondere BMA-Alarme, Leckagen, Strom/Heizung in Allgemeinbereichen, sicherheitsrelevante Störungen inkl. Lift).
11.2. Inhalt der Erstintervention
Die Erstintervention umfasst Lagebeurteilung, Gefahrenabwehr, provisorische Sicherung, Koordination Dritter sowie Kurzmeldung an den AG.
11.3. Zielreaktionszeiten
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, gelten Zielwerte: Remote-Reaktion innert 60 Minuten; Vor-Ort-Reaktion werktags 06:00–22:00 Uhr innerhalb des Stadtgebiets innert 120 Minuten; Garantien werden hierdurch nicht begründet.
11.4. Vergütung
Die Vergütung erfolgt gemäss Einzelvertrag (insbesondere bei Inklusiv-Pikett) oder nach Aufwand/Tarifliste; Anfahrts- und Zuschlagsregelungen gelten nur, soweit vereinbart.
11.5. Eskalationsmatrix
Kommunikation und Eskalation erfolgen gemäss der jeweils dem Einzelvertrag beigelegten «Kontakt- und Eskalationsmatrix» (Anlage gemäss Anlagenverzeichnis des Einzelvertrags). Aktualisierungen der Matrix sind in Textform zulässig; die AN stellt die jeweils gültige Fassung bereit und dokumentiert Version sowie Gültig-ab-Datum.
12. Winterdienst
12.1. Leistungsumfang und Material
Der Umfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag (ohne/mit Maschine, Intervallkontrollen, Streuen). Material (insb. Salz/Splitt) wird – sofern nicht pauschaliert – marktüblich gegen Beleg verrechnet.
12.2. Keine Schnee-/Rutschfreiheitsgarantie
Es besteht kein Anspruch auf permanente Rutsch- oder Schneefreiheit; extreme Witterungslagen sowie behördliche Vorgaben können Einsätze verzögern oder unterbrechen.
12.3. Mitwirkung des AG
Der AG hält Zufahrten und Parkflächen frei und informiert über Hindernisse und empfindliche Bereiche.
12.4. Sonder-/gefährliche Abfälle
Sonder- bzw. gefährliche Abfälle (z. B. kontaminierter Schnee, ölhaltige Rückstände) werden separat entsorgt; Verantwortlichkeit, Nachweispflichten und Kosten trägt der Verursacher bzw. – mangels Feststellbarkeit – der AG, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
13. Preise, Nebenkosten, Anpassungen
13.1. Preise und MWST
Alle Preise verstehen sich in CHF zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich brutto ausgewiesen. Massgeblich sind die im Einzelvertrag bzw. der Offerte genannten Ansätze.
13.2. Materialien und Drittleistungen
Von der AN gelieferte Materialien sowie Drittleistungen werden – sofern nicht ausdrücklich inkludiert – marktüblich gegen Beleg weiterverrechnet.
13.3. Definition «Marktüblich»
«Marktüblich» bedeutet die Üblichkeit im lokalen Markt; Preise, die den lokal feststellbaren Median nachweislich um mehr als 15 % überschreiten, gelten als nicht marktüblich, es sei denn, der AG hat vorab schriftlich zugestimmt oder es lag ein Notfall vor, der unverzüglich samt Beleglage zu melden ist.
13.4. Indexbasierte Preisanpassung (LIK)
13.4.1. Indexquelle
Massgeblich ist der vom Bundesamt für Statistik (BFS) veröffentlichte Landesindex der Konsumentenpreise (LIK), Total Schweiz, Jahresindex (Jahresmittel).
13.4.2. Basisjahr
Basis ist das Kalenderjahr des Vertragsbeginns; bei unterjährigem Beginn gilt dieses Kalenderjahr als Basisjahr.
13.4.3. Anpassungstermin und Mechanik
Eine indexbasierte Anpassung der Pauschalen und Einheitspreise kann einmal jährlich mit Wirkung jeweils zum 01. Januar erfolgen. Anpassungsformel:
Neuer Preis = Alter Preis × (LIK Vorjahr / LIK Basisjahr).
13.4.4. Bagatellgrenze und Symmetrie
Liegt die Abweichung gegenüber dem zuletzt wirksam gewordenen Preis unter ±1.5 %, entfällt die Anpassung. Negative Indexentwicklung (Deflation) führt zu einer entsprechenden Preissenkung.
13.4.5. Ankündigung und Form
Die AN kündigt die Anpassung mindestens 30 Kalendertage vor Wirksamwerden in Textform an (Darstellung Basisjahr, Vorjahreswert, Faktor und neuer Preis).
13.4.6. Rundung
Angepasste Monatspauschalen werden auf CHF 0.50 kaufmännisch gerundet.
13.4.7. Änderungsschein nicht erforderlich.
Für die Umsetzung der vorstehenden LIK-Anpassung ist kein Änderungsschein erforderlich; weitergehende Leistungs-/Frequenzänderungen bleiben Änderungsschein-pflichtig.
13.5. Zwingende gesetzliche Mehrbelastungen (GAV/Abgaben)
Unabhängig von Ziff. 13.4 sind zwingende gesetzliche Mehrbelastungen (insb. Änderungen von Abgaben, Sozialversicherungen, Mindestlöhnen/GAV) gegen Nachweis und angemessene Vorankündigung preiswirksam zulässig. Eine Doppelzählung mit der LIK-Anpassung ist ausgeschlossen.
13.6. Abweichende Individualregel im Einzelvertrag.
Soweit ein Einzelvertrag eine abweichende Regelung zur Preisentwicklung (z. B. Verzicht auf Indexierung) vorsieht, geht diese Individualvereinbarung der vorstehenden Ziff. 13.4/13.5 vor (Rangfolge gemäss Ziff. 1.5).
14. Zahlungsbedingungen, Verzug, Suspension
14.1. Fakturierung und Fälligkeit
Monatspauschalen werden jeweils im Voraus zum ersten Kalendertag des Leistungsmonats fakturiert; Fälligkeit: 20 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern der Einzelvertrag nichts Abweichendes regelt.
14.2. Verzugszins
Der Verzugszins beträgt 5 % p. a.; weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten.
14.3. Leistungssuspension
Nach zwei erfolglosen Mahnungen ist die AN berechtigt, Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Beträge vorläufig zu suspendieren; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
14.4. Aufrechnung/Zurückbehaltung
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
14.5. Schuldbefreiende Zahlung
Schuldbefreiende Zahlung kann ausschliesslich an die AN erfolgen.
14.6. Vorauszahlung/Kaution
Bei Grossaufträgen bzw. wesentlichen Vorleistungen ist die AN berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder Kaution zu verlangen.
15. Haftung, Versicherung, höhere Gewalt
15.1. Haftungsgrundsatz
Die AN haftet nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) für unmittelbare, von ihr pflichtwidrig verursachte Sachschäden; bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste, normale Abnützung sowie vorbestehende oder verdeckte Mängel ist ausgeschlossen.
15.2. Haftungsobergrenze
Vorbehaltlich Personenschäden sowie Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der AN je Kalenderjahr der Vertragslaufzeit der Höhe nach auf die Summe von sechs (6) vereinbarten Monatspauschalen (Durchschnitt der letzten sechs Monate) begrenzt.
15.3. Betriebshaftpflicht
Die AN unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5’000’000 je Schadenereignis; eine Versicherungsbestätigung wird auf Verlangen vorgelegt.
15.4. Hilfspersonenhaftung
Die Haftung für Hilfspersonen richtet sich nach Art. 100/101 OR unter Beachtung der vorstehenden Haftungsbeschränkungen.
15.5. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt suspendieren die Leistungspflichten der betroffenen Partei im Umfang und für die Dauer der Behinderung; die Partei informiert die andere unverzüglich.
16. Datenschutz und Vertraulichkeit
16.1. Zweckbindung/DSG
Personendaten werden ausschliesslich zweckgebunden und im Einklang mit dem schweizerischen Datenschutzrecht (DSG) verarbeitet; eine Weitergabe erfolgt nur, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Vertragserfüllung erforderlich.
16.2. Auftragsbearbeitung
Soweit die AN Personendaten im Auftrag des AG bearbeitet, gelten diese AGB/AVB sinngemäss als Grundlage der Auftragsbearbeitung; Speicherorte sind Schweiz/EU; Löschung oder Rückgabe erfolgt nach Vertragsende.
16.3. Meldung von Vorfällen
Datenschutzvorfälle mit Vertragsbezug werden dem AG ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innert 72 Stunden nach Kenntnis, gemeldet.
16.4. Vertraulichkeit
Vertrauliche, nicht öffentliche Informationen werden geheim gehalten.
16.5. DPA-Vorrang
Auf Wunsch schliessen die Parteien eine separate Auftragsbearbeitungsvereinbarung (DSG); diese geht in Datenschutzfragen im Kollisionsfall vor.
16.6. Nachvertragliche Geheimhaltung
Die Geheimhaltungspflicht gilt für drei (3) Jahre über die Vertragsbeendigung hinaus, soweit keine längeren gesetzlichen Fristen entgegenstehen.
17. Referenzen
Die AN ist berechtigt, den AG als Referenz zu nennen, sofern dieser nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht; bereits erstelltes Werbematerial darf fortgeführt werden.
18. 18. Mitarbeiterübernahme und Abwerbeverbot
18.1. Abwerbe- und Übernahmeverbot
Der AG verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für sechs (6) Monate nach deren Beendigung keine Mitarbeitenden der AN – einschliesslich temporär Einsatzender, Lernender und von der AN eingesetzter Subunternehmer-Personen – direkt oder indirekt abzuwerben, anzustellen oder in sonstiger Weise (auch freiberuflich/werkvertraglich) zu beschäftigen. «Indirekt» umfasst namentlich das Vorgehen über verbundene Unternehmen oder Dritte.
18.2. Safe-Harbour (keine Individualansprache)
Keine Verletzung nach Ziff. 18.1 liegt vor, wenn (i) die Person erst nach Ablauf von drei (3) Monaten ab Vertragsende der Parteien ohne jegliche Individualansprache des AG auf eine allgemein publizierte Stellenausschreibung reagiert, (ii) der AG keine Umgehungshandlungen vornimmt, und (iii) der AG die AN unverzüglich, spätestens innert fünf (5) Arbeitstagen, über die Bewerbung informiert. Eine frühere Individualansprache oder Vermittlung über gezielte Headhunter-Kontakte schliesst den Safe-Harbour aus.
18.3. Zustimmung gegen Ablöse (Buy-out)
Die AN kann auf schriftliches Gesuch des AG innerhalb der Sperrfrist nach Ziff. 18.1 zustimmen, dass die Person übernommen wird. In diesem Fall schuldet der AG eine Ablöse wie folgt:
a) Übernahme innerhalb der 6-Monats-Sperrfrist: Ablöse = 3 Bruttomonatslöhne der betroffenen Person (Basis: zuletzt bei der AN effektiv ausbezahlter Bruttolohn inkl. fixer Zulagen; bei Subunternehmer-Personen: Durchschnitt der letzten drei Monatsrechnungen des Subunternehmers, netto).
b) Übernahme nach Ablauf der Sperrfrist, aber bis zum Ablauf von 12 Monaten seit Vertragsende: Ablöse = 1.5 Bruttomonatslöhne gemäss lit. a).
Die Ablöse ist innert 20 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Die Zustimmung der AN bedarf der Textform.
18.4. Konventionalstrafe bei Verstoss
Verletzt der AG Ziff. 18.1 ohne vorgängige Zustimmung nach Ziff. 18.3, schuldet er eine Konventionalstrafe in Höhe von 3 Bruttomonatslöhnen gemäss Ziff. 18.3 lit. a). Weitergehende Schadenersatzansprüche der AN bleiben vorbehalten; die Konventionalstrafe wird auf einen nachgewiesenen höheren Schaden angerechnet.
18.5. Unterlassungsanspruch, Umgehung
Vertrags-, lauterkeits- und arbeitsrechtliche Unterlassungs-/Beseitigungsansprüche bleiben unberührt. Umgehungshandlungen (z. B. Zwischenschaltung Dritter/verbundener Unternehmen) stehen einem Verstoss gleich.
18.6. Verhältnis zu Individualabreden
Abweichende, schriftlich vereinbarte Regelungen in einem Einzelvertrag (z. B. abweichende Sperrfrist/Ablöse) gehen vor (Rangfolge gemäss Ziff. 1.5).
19. Laufzeit, Kündigung, Verlängerung
19.1. Erstlaufzeit
Der Vertrag wird – sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist – für eine feste Erstlaufzeit von zwölf (12) Monaten geschlossen.
19.2. Ordentliche Kündigung
Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier (4) Monaten auf das Ende der jeweiligen Laufzeit zu kündigen; für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigungserklärung massgeblich. Kündigungen bedürfen der Schriftform; Textform (E-Mail) genügt, soweit keine strengere Form vereinbart ist.
19.3. Automatische Verlängerung
Erfolgt keine fristgerechte Kündigung gemäss Ziff. 19.2, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate zu den zuletzt vereinbarten Konditionen. Preisanpassungen gemäss Ziff. 13.4 sowie Leistungsänderungen gemäss Ziff. 2.3 (Änderungsschein) bleiben vorbehalten.
19.4. Ausserordentliche Kündigung
Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (insbesondere bei schwerwiegender Pflichtverletzung oder fortgesetztem Zahlungsverzug trotz Mahnung).
19.5. Mehrere Objekte
Soweit mehrere Objekte/Leistungsstandorte in einem Vertragsdokument zusammengefasst sind, gilt Ziff. 19 für jedes Objekt eigenständig, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende kollektive Laufzeitregelung schriftlich vereinbart ist.
20. Mehrere Auftraggeber
Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
21. Fundgegenstände
Gefundene Gegenstände werden sachgerecht aufbewahrt; der AG wird informiert. Die Herausgabe erfolgt gegen Nachweis der Berechtigung.
22. Ökologische Standards
Die AN setzt – soweit fachlich vertretbar – umweltverträgliche Verfahren und Mittel ein; zwingende gesetzliche Vorgaben haben Vorrang.
23. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Leistungsort (Objekt). Soweit Rechtsbeziehungen nicht an den Leistungsort anknüpfen, ist der Geschäftssitz der AN massgeblich.
24. Abtretung und Vertragsübertragung
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht abgetreten oder übertragen werden; Art. 164 ff. OR bleiben vorbehalten.
25. Schlussbestimmungen
25.1. Teilnichtigkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; die Parteien verpflichten sich, Unwirksames durch eine der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommende, wirksame Regelung zu ersetzen.
25.2. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; Textform genügt, sofern nicht strengere Form vereinbart.
25.3. Anpassungen der AGB/AVB
Anpassungen dieser AGB/AVB gelten für künftige Aufträge; für laufende Verträge bedürfen sie der schriftlichen Vereinbarung.
26. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es findet ausschliesslich Schweizer Recht (OR) Anwendung. Gerichtsstand ist – vorbehaltlich zwingender Bestimmungen – St. Gallen (Sitz der AN).
